top of page

Sonderzahlungen in Teilzeit: Wann der Arbeitgeber kürzen darf

  • 3. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Zahlt ein Arbeitgeber eine Pauschale, die für alle Beschäftigten gleich hoch ausfällt, stellt sich bei Teilzeitkräften jedes Mal dieselbe Frage: voller Betrag oder anteiliger? Für die tarifliche Inflationsausgleichsprämie hat das Bundesarbeitsgericht sie nun beantwortet (Urteile vom 17. März 2026, Az. 9 AZR 1/25 und 9 AZR 80/25).


1. Der Fall: Die halbe Prämie in der Altersteilzeit


Zwei Beschäftigte des öffentlichen Dienstes hatten Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Ihre wöchentliche Arbeitszeit war für die gesamte Laufzeit auf 19,5 Stunden halbiert. Nach dem zwischen ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise standen im TVöD-Bereich ein Inflationsausgleich 2023 von 1.240 Euro und monatliche Sonderzahlungen von 220 Euro offen.


Beide Arbeitgeberinnen zahlten davon die Hälfte. Die Klägerin im Verfahren 9 AZR 1/25 verlangte weitere 1.500 Euro, der Kläger im Parallelverfahren 9 AZR 80/25 weitere 620 Euro. Ihr Argument: In der Aktivphase hätten sie in vollem Umfang gearbeitet, also müsse auch die Prämie ungekürzt fließen. Hilfsweise beriefen sie sich auf den Schutz vor Benachteiligung wegen Teilzeit.


Die Arbeitsgerichte in Dortmund und Aachen sprachen ihnen das Geld zu. Die Landesarbeitsgerichte Hamm und Köln wiesen die Klagen ab.


2. Die Entscheidung: Gerechnet wird mit der vereinbarten Arbeitszeit


Der Neunte Senat wies beide Revisionen zurück.


Der Tarifvertrag verweist auf § 24 Abs. 2 TVöD, der entsprechend gilt. Teilzeitkräfte bekommen danach den Anteil, welcher ihrer vertraglich festgelegten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit entspricht. Im Blockmodell ist diese Arbeitszeit über die volle Laufzeit der Altersteilzeit halbiert. Dass in der Aktivphase tatsächlich voll gearbeitet wurde, ändert daran nichts, weil es allein auf die getroffene Vereinbarung ankommt.


Auch der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte half den Klägern nicht weiter. Dessen § 7 Abs. 2 regelt nur, wie das in der Aktivphase angesparte Wertguthaben später ausgezahlt wird. Eine eigene Anspruchsgrundlage, die vom anteiligen Ansatz abweicht, steht dort nicht.


Der Senat nennt dafür auch einen wirtschaftlichen Grund. Wäre die zweite Hälfte der Prämie ins Wertguthaben geflossen, hätte der Arbeitnehmer sie erst in der Freistellungsphase erhalten. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG hing aber daran, dass das Geld bis Ende 2024 tatsächlich zufloss. Dieser Umweg hätte die Prämie für beide Seiten teurer gemacht.


3. Der Maßstab


Eine Frage lässt der Senat ausdrücklich offen: ob gekürzt werden darf, wenn eine Leistung allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag geknüpft ist. Wer eine Prämie so gestaltet, bewegt sich also weiter auf unsicherem Grund. Und weil § 22 TzBfG den Tarifvertragsparteien verbietet, vom Benachteiligungsverbot abzuweichen, lässt sich diese Unsicherheit auch tariflich nicht ausräumen.




Sie sind unsicher, ob eine Sonderzahlung gekürzt werden durfte?


Ob eine Prämie voll oder anteilig zusteht, entscheidet sich an ihrer Ausgestaltung: Knüpft sie an einen Entgeltanspruch an, an eine Arbeitsleistung oder nur an ein Datum im Kalender?


Wenn Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter eine gekürzte Sonderzahlung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Prämie rechtssicher ausgestalten wollen, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




 
 
bottom of page