Entgelttransparenz: BAG begrenzt den Auskunftsanspruch
- 22. Juli
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Der Auskunftsanspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz ist das Einstiegswerkzeug für jede Equal-Pay-Prüfung: Wer eine Benachteiligung beim Gehalt vermutet, fragt zuerst, was die Vergleichsgruppe verdient. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch nun in zwei Richtungen begrenzt: auf das zuletzt abgeschlossene Kalenderjahr und auf den eigenen Betrieb (Urteil vom 19.02.2026, Az. 8 AZR 83/25). Eine der beiden Grenzen steht allerdings schon wieder in Frage, seit am 7. Juni 2026 die Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie abgelaufen ist.

1. Der Fall: Auskunft ohne Grenzen?
Eine Arbeitnehmerin wollte wissen, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt festgelegt wird und zwar rückwirkend für mehrere Jahre. Ihre Vergleichsgruppe bildete sie über die Grenzen ihres Betriebs hinweg. Dafür berief sie sich auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung, also ein Regelwerk, das für mehrere Betriebe ihres Arbeitgebers gilt: Wenn das Entgelt überall nach denselben Regeln bestimmt wird, müsse auch der Vergleich alle Betriebe umfassen, so ihre Argumentation.
2. Die Entscheidung: ein Jahr, ein Betrieb
Das Bundesarbeitsgericht hat beides verneint. Zeitlich erfasst der Anspruch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 11 bis 16 EntgTranspG nur das zurückliegende, abgeschlossene Kalenderjahr. Gemeint ist damit das Jahr von Januar bis Dezember, nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Anfrage.
Räumlich bleibt die Auskunft auf den Betrieb beschränkt; maßgeblich ist der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Gehälter unter Umständen unternehmensweit verglichen werden können, wenn sie aus einer „einheitlichen Quelle“ stammen, hilft hier nicht weiter: Sie betrifft den Entgeltgleichheitsanspruch aus Art. 157 Abs. 1 AEUV, nicht den Auskunftsanspruch nach deutschem Recht.
3. Die offene Flanke: die EU-Richtlinie
Entschieden hat das Gericht einen Altfall – nach der Rechtslage vor dem 7. Juni 2026. An diesem Tag ist die Frist zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 abgelaufen; ein deutsches Umsetzungsgesetz fehlt bislang. Gerichte werden das geltende EntgTranspG deshalb künftig so auslegen, dass es den Zielen der Richtlinie möglichst nahekommt.
Für die zeitliche Grenze dürfte sich dadurch wenig ändern. Die Betriebsgrenze steht dagegen auf unsicherem Boden: Art. 19 der Richtlinie schreibt den Gedanken der „einheitlichen Quelle“ ausdrücklich fest. Werden Gehälter zentral festgelegt, etwa konzernweit oder durch Vereinbarungen, die mehrere Betriebe erfassen, könnte der Vergleichsrahmen künftig über den einzelnen Betrieb hinausreichen. Für Auskunftsverlangen, die seit dem 7. Juni 2026 eingehen, ist die Lage damit weniger eindeutig, als das Urteil vermuten lässt.
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Ob Auskunftsverlangen, Antwortstrategie oder die Frage, ob eine Vergütung dem Vergleich standhält: Die Rechtslage ist im Umbruch.
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