Altersteilzeit: Das Blockmodell steht zur Disposition
- 23. Juli
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Die Bundesregierung kündigt an, das Paket der Alterssicherungskommission vollständig und noch in diesem Jahr umzusetzen. Ein Aspekt betrifft die Personalpraxis unmittelbar: Altersteilzeit soll künftig erst ab 58 statt ab 55 Jahren möglich sein. Das Blockmodell soll zudem ganz entfallen. Wer eine Altersteilzeit im Blockmodell erwägt, dürfte dafür voraussichtlich nur noch dieses Jahr Zeit haben.

1. Die Empfehlung der Kommission zur Altersteilzeit
Die im Januar 2026 eingesetzte Kommission schlägt in Empfehlung Nr. 13 zwei Änderungen vor. Erstens steigt das Eintrittsalter von 55 auf 58 Jahre; perspektivisch wird es an die Regelaltersgrenze gekoppelt, die nach den weiteren Empfehlungen ab 2031 schrittweise bis auf 67,5 Jahre im Jahr 2041 steigen soll. Zweitens soll die Altersteilzeit im Blockmodell nicht mehr zulässig sein.
Noch ist das kein Gesetz. Kanzler und Bundesarbeitsministerin haben aber erklärt, sämtliche Vorschläge übernehmen zu wollen, und zwar zügig.
2. Abschaffung des Blockmodells
Nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) halbieren Beschäftigte ihre Arbeitszeit; der Arbeitgeber stockt das Entgelt steuer- und beitragsbegünstigt auf und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge. Gelebt wird das ganz überwiegend im Blockmodell: erst einige Jahre volle Arbeit, dann eine Freistellungsphase bis zur Rente.
Dieses Modell will die Kommission streichen, weil die Freistellungsphase wirtschaftlich einem Vorruhestand nahekommt und damit dem erklärten Ziel widerspricht, dass Menschen später aus dem Berufsleben ausscheiden sollen. Bliebe nur das Teilzeitmodell mit durchgehend halber Arbeitszeit, verlöre die Altersteilzeit viel von ihrem heutigen Reiz: Unternehmen nutzen das Blockmodell als planbares Instrument für Umbau- und Nachfolgesituationen, Beschäftigte als verlässliche Brücke in die Rente mit festem Enddatum.
3. Bestandsschutz für Altverträge
Für bereits laufende Blockmodell-Vereinbarungen spricht vieles für Bestandsschutz. Bei früheren Reformen hat der Gesetzgeber Bestehendes über Stichtagsregelungen geschützt, etwa in § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI bei der Anhebung der Regelaltersgrenze. Verlassen kann man sich darauf nicht, und wie großzügig Übergangsfristen ausfallen, ist offen.
Kritischer ist die Lage bei allem, was erst noch abgeschlossen werden soll. Zwischen Gesetzesbeschluss und Stichtag kann wenig Zeit liegen. Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Blockmodell oder ein Eintrittsalter unter 58 zugeschnitten sind, geraten möglicherweise unter Anpassungsdruck.
Sie überlegen, ob Altersteilzeit für Sie oder Ihr Unternehmen noch rechtzeitig kommt?
Ob sich ein Abschluss noch in diesem Jahr lohnt und wie er sauber gestaltet wird, hängt vom Einzelfall ab: vom Alter, von bestehenden Tarif- und Betriebsregelungen und davon, wie der Gesetzgeber Übergänge regelt.
Wenn Sie als rentennahe Fach- oder Führungskraft über Altersteilzeit nachdenken oder als Arbeitgeber Blockmodell-Vereinbarungen planen, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wo Sie stehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.



