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Schwere Vorwürfe, unwirksame Kündigung: Die Entscheidung zum Berliner Versorgungswerk

  • 15. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Ein Versorgungswerk wirft seiner Abteilungsleiterin Portfoliomanagement einen gravierenden Interessenkonflikt vor und kündigt fristlos und hilfsweise ordentlich. Vor dem Arbeitsgericht Berlin scheitern beide Kündigungen (Urteil vom 26.06.2026, Az. 22 Ca 13829/25, nicht rechtskräftig). Der Fall zeigt: Auch schwere Vorwürfe entbinden nicht von der Beachtung der Formalia.


1. Der Fall: Eine private Beteiligung an der Treuhänderin

Die Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer bereitete die Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss vor und koordinierte die Transaktionen des Versorgungswerks. Zu den Anlageformen gehörten Beteiligungen an Gesellschaften, die Gelder privater Kleinanleger einwarben; zur Kontrolle der Mittelverwendung waren Treuhandgesellschaften eingeschaltet, deren Vergütung sich nach Zahl und Umfang der übernommenen Transaktionen richtete.


Die Arbeitnehmerin hatte über eine eigens gegründete Gesellschaft Anteile an einer dieser Treuhandgesellschaften erworben. Das Versorgungswerk sah darin einen Loyalitätsverstoß und kündigte im September 2025 fristlos, hilfsweise ordentlich, sowie im November 2025 ein weiteres Mal.


2. Die Entscheidung: Zwei Formfehler

Das Arbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Die fristlose Kündigung kam zu spät: Die zweiwöchige Erklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) war bei Ausspruch der Kündigung bereits verstrichen. Die ordentliche Kündigung scheiterte an der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats, denn das Versorgungswerk hatte dessen Stellungnahmefrist nicht abgewartet, sondern vorher gekündigt.



3. Die Grenze: Keine Weiterbeschäftigung im laufenden Verfahren

Einen Antrag hat die Arbeitnehmerin verloren: Ihr Begehren, bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig weiterbeschäftigt zu werden, wies das Gericht ab. Angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe sei dem Versorgungswerk die Beschäftigung nicht zuzumuten.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig; beide Seiten können Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.


4. Die Einordnung: Formfehler als eigentliche Hürde

Kündigungen scheitern in der Praxis häufig an Fristen und Gremienbeteiligung, bevor ein Gericht die Vorwürfe überhaupt inhaltlich prüft. Für Arbeitgeber kann ein solcher Formfehler den Prozess unabhängig davon entscheiden, was tatsächlich vorgefallen ist. Für Arbeitnehmer gehört die Prüfung dieser Formalien zu den ersten Schritten nach Zugang einer Kündigung, gerade wenn die Vorwürfe schwer wiegen.


Die abgewiesene Weiterbeschäftigung deutet zugleich an, wie solche Verfahren wirtschaftlich häufig enden werden: mit einer Verhandlungslösung statt einer tatsächlichen Rückkehr an den Arbeitsplatz.



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