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Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Warum der Zugangsnachweis nicht mehr trägt

  • 12. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Landläufig galt das Einwurf-Einschreiben als der sichere Mittelweg: günstiger als der Gerichtsvollzieher, belastbarer als der einfache Brief. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass der Auslieferungsbeleg der Post den Zugang eines Schreibens gerade nicht beweist (Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25). Bestreitet der Empfänger, den Brief erhalten zu haben, steht der Absender ohne Beweis des Zugangs da. Für Arbeitgeber ist das ein Problem mit Ansage, denn im Arbeitsrecht hängt fast alles am Zugang einer Erklärung.

1. Der Fall: eine Einladung, die angeblich nie ankam

Ein Arbeitgeber wollte einen häufig erkrankten Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen. Vorher lud er ihn, wie es das Gesetz verlangt, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Die Einladung ging per Einwurf-Einschreiben raus. Der Mitarbeiter erklärte später im Prozess, er habe sie nie erhalten.

Der Arbeitgeber legte alles vor, was die Post hergibt: Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung, Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers. Er verlor jedoch in allen drei Instanzen, die Kündigung war unwirksam.

2. Die Begründung: Der Zusteller unterschreibt, bevor er einwirft

Das BAG hat sich das Zustellverfahren der Deutschen Post genau angesehen. Der Zusteller scannt die Sendung am Briefkasten und unterschreibt auf dem Scanner. Erst danach landet der Brief im Kasten. Die Zustellbestätigung entsteht also in einem Moment, in dem noch gar nichts zugestellt wurde.

Genau daran scheitert der Beweiswert. Eine Bestätigung, die dem tatsächlichen Ablauf vorausläuft, taugt nach dem BAG nicht als Grundlage für einen Anscheinsbeweis. Wird der Zusteller zwischen Unterschreiben und Einwerfen abgelenkt oder aufgehalten, erreicht der Brief womöglich nie den richtigen Empfänger. Beweisrechtlich steht das Einwurf-Einschreiben damit auf einer Stufe mit dem einfachen Brief.

Auch der als Zeuge geladene Postbote rettete den Arbeitgeber nicht: Er konnte sich weder an die Zustellung erinnern noch seine eigene Unterschrift sicher wiedererkennen.

3. Was Arbeitgeber jetzt ändern sollten

Verlassen Sie sich bei zugangsbedürftigen Erklärungen nicht mehr auf die Post. Das gilt für bEM-Einladungen und erst recht für Kündigungen, bei denen der Zugang zusätzlich die Kündigungsfrist und den Beendigungszeitpunkt bestimmt.

Meine Empfehlung: Lassen Sie wichtige Schreiben durch einen eigenen Boten zustellen. Der Bote kennt den Inhalt des Schreibens, wirft es selbst ein, hält Ort, Datum und Uhrzeit in einem Vermerk fest und macht idealerweise ein Foto.

4. Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Wenn Ihnen der Arbeitgeber vorhält, ein Schreiben sei Ihnen per Einwurf-Einschreiben zugegangen, lohnt der genaue Blick: Den Zugang muss der Arbeitgeber beweisen, und der Post-Beleg reicht dafür nach dieser Entscheidung nicht aus. Das kann über den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens entscheiden oder Ihre Verhandlungsposition bei der Abfindung deutlich verbessern.

Ein Warnhinweis gehört dazu: Verlassen Sie sich nie darauf, dass der Zugang schon unbewiesen bleiben wird. Gegen eine Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen Klage erheben. Wer eine Kündigung im Briefkasten findet, sollte sofort handeln.


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Ob eine Kündigung wirksam zugestellt wurde, ist oft die erste und manchmal die entscheidende Frage im Verfahren. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher zustellen wollen, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

 
 
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