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Kündigung nach Kirchenaustritt

  • vor 6 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Kirchliche Arbeitgeber dürfen von ihren Beschäftigten Loyalität gegenüber dem eigenen Ethos verlangen. Ob ein Kirchenaustritt deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hängt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom März 2026 allerdings an der konkreten Tätigkeit (Urteil vom 17.03.2026, Az. C-258/24). Die entscheidende Frage lautet: Ist die Kirchenmitgliedschaft für genau diese Stelle eine wesentliche berufliche Anforderung?


1. Der Fall: Austritt aus finanziellen Gründen


Die Arbeitnehmerin arbeitete als Sozialpädagogin bei einem katholischen Verein, eingesetzt in der Schwangerschaftsberatung. Noch im bestehenden Arbeitsverhältnis erklärte sie ihren Austritt aus der Kirche.


Der Grund war finanzieller Natur. Ihr Ehemann gehörte keiner Konfession an, und die Diözese Limburg erhebt in glaubensverschiedenen Ehen mit gut verdienendem Partner neben der Kirchensteuer ein zusätzliches Kirchgeld.


Der Träger kündigte daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Konfessionszugehörigkeit und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber allein wegen eines Austritts kündigen darf (Vorlage vom 01.02.2024, Az. 2 AZR 196/22 [A]).


2. Die Entscheidung: Eine wesentliche berufliche Anforderung


Der Europäische Gerichtshof hat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt und zugleich begrenzt. Eine kirchliche Einrichtung darf von ihren Beschäftigten eine gesteigerte Loyalität gegenüber dem eigenen Ethos einfordern.


Eine Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit ist aber nur zulässig, wenn die Konfession eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob das der Fall ist, unterliegt der Kontrolle der staatlichen Gerichte.


Ein Kirchenaustritt allein genügt danach nicht. Maßgeblich ist, wie eng die ausgeübte Tätigkeit mit dem Auftrag des Trägers verknüpft ist. Bei verkündigungsnahen oder repräsentativen Aufgaben kann diese Verknüpfung vorliegen; je weiter sich eine Stelle davon entfernt, desto schwerer lässt sie sich begründen.


3. Der Vergleich im eigenen Haus


Bemerkenswert ist, woran der Gerichtshof diese Anforderung misst. Er sieht sich an, wie der Arbeitgeber vergleichbare Stellen tatsächlich besetzt. Wer dieselbe Tätigkeit auch Beschäftigten ohne katholische Konfession überträgt, geht damit selbst erkennbar davon aus, dass die Mitgliedschaft für diese Arbeit nicht zwingend erforderlich ist. Genau so lag es hier.


Hinzu kommt ein zweiter Punkt. Wer austritt, distanziert sich damit nicht ohne Weiteres innerlich von den Werten der Kirche. Bei der Arbeitnehmerin gab der finanzielle Anlass des Austritts nichts her, was ihre fachliche Eignung für die Beratung in Frage gestellt hätte.


Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall nun abschließend entscheiden.



Sie sind unsicher, ob ein Kirchenaustritt Ihre Stelle gefährdet?


Ob eine Kündigung wegen eines Kirchenaustritts trägt, entscheidet sich an der konkreten Tätigkeit und daran, wie der Träger vergleichbare Stellen besetzt.


Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine solche Kündigung erhalten haben oder als kirchlicher Arbeitgeber eine Trennung erwägen, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




 
 
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