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Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

21. Aug.
3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 23. Aug.

Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Zugehörigkeit zu einer Kirche zur Bedingung für eine Einstellung machen, aber nicht für jede Stelle. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit, der über dreizehn Jahre durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht gelaufen ist, nun abgeschlossen (Urteil vom 21.05.2026, Az. 8 AZR 194/25 (F)); seit dem 19. August liegen die Entscheidungsgründe vor. Die entscheidende Frage lautet: Was steht in der Stellenbeschreibung?


1. Der Fall: Eine Referentenstelle mit Außenwirkung


Ein kirchliches Werk, das der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeordnet ist, suchte im November 2012 eine Referentin oder einen Referenten in Teilzeit, zunächst für zwei Jahre. Den Schwerpunkt der Aufgabe bildete der Parallelbericht zum deutschen Staatenbericht über die Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention. Hinzu kamen Stellungnahmen und Fachbeiträge, Gremienarbeit und die projektbezogene Vertretung des Trägers gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen.


Wer sich bewarb, sollte einer evangelischen Kirche oder einer Kirche aus der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren. Die Bewerberin gehörte keiner Konfession an. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde sie nicht geladen; eingestellt wurde ein evangelischer Bewerber.


Daraufhin verlangte sie eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund der Religion nach § 15 Abs. 2 AGG, mindestens 9.788,65 Euro. Das Arbeitsgericht sprach ihr 1.957,73 Euro zu, das Landesarbeitsgericht wies die Klage insgesamt ab.


2. Die Entscheidung: Eine gerechtfertigte berufliche Anforderung


Die Revision der Bewerberin ist ohne Erfolg geblieben. Eine Entschädigung steht ihr nicht zu.


Dass die Ausschreibung auf eine Benachteiligung wegen der Religion hindeutet, hat der Achte Senat nicht in Zweifel gezogen. Gerechtfertigt war sie hier gleichwohl, und zwar über § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG. Diese Vorschrift liest der Senat im Licht des Unionsrechts und der Verfassung: Das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ist zu beachten, und je nach Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung kann die Konfession eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sein. Alternativ genügt, dass das Verlangen nach Kirchenzugehörigkeit für die betreffende Tätigkeit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.


Den Ausschlag gab bei der Abwägung die Aufgabe, den Träger nach außen zu vertreten – und zwar so, wie sie in der Stellenbeschreibung ausdrücklich angeführt war. Maßgeblich ist damit der konkrete Zuschnitt der einzelnen Stelle; die Eigenschaft des Arbeitgebers als kirchliche Einrichtung allein genügt weiterhin nicht.


3. Die Kehrtwende nach Karlsruhe


Vor acht Jahren hatte derselbe Senat dieselbe Ausschreibung noch anders bewertet. Nach einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 17.04.2018, Az. C-414/16) sprach das Bundesarbeitsgericht der Bewerberin 2018 eine Entschädigung von 3.915,46 Euro zu (Urteil vom 25.10.2018, Az. 8 AZR 501/14).


Der kirchliche Arbeitgeber zog daraufhin nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht gab seiner Verfassungsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück nach Erfurt (Zweiter Senat, Entscheidung vom 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19). Maßstab der erneuten Prüfung waren damit neben Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, also das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.


In der neuen Abwägung ist der Achte Senat von seinem Urteil aus 2018 ausdrücklich abgerückt. Der Spielraum kirchlicher Arbeitgeber dürfte damit spürbar größer sein als in den Jahren dazwischen. Er hängt allerdings an etwas, das der Arbeitgeber selbst in der Hand hat: Von der Beschreibung einer Stelle kann abhängen, ob sich die verlangte Kirchenzugehörigkeit später rechtfertigen lässt.



Sie sind unsicher, ob die Kirchenmitgliedschaft für eine Stelle verlangt werden darf?


Ob eine Konfessionsklausel in der Ausschreibung standhält, entscheidet sich an der einzelnen Stelle und daran, wie ihre Aufgaben beschrieben sind.


Wenn Sie als kirchlicher Arbeitgeber eine Stelle besetzen oder als Bewerberin oder Bewerber eine Absage wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




 
 
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