Gewissensbedenken gegen eine Weisung
- vor 9 Stunden
- 2 Min. Lesezeit
Ein Münchner Trambahnfahrer, anerkannter Kriegsdienstverweigerer, soll eine Bahn steuern, die in Tarnfarben für die Bundeswehr wirbt. Er weigert sich. Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass er fahren muss (Urteil vom 20.05.2026, Az. 4 Ca 15395/25). Der Fall zeigt, woran sich solche Konflikte entscheiden: nicht am Prinzip, sondern an der Frage, wie schwer der Eingriff wiegt und was die Rücksichtnahme kostet.

1. Der Fall: eine Tram in Tarnfarben
Die Münchner Verkehrsgesellschaft vermietete im August 2024 eine ihrer Bahnen als Werbefläche an die Bundeswehr. Die Tram fuhr fortan in Tarnoptik und mit dem Kampagnen-Slogan durch die Stadt. Drei Fahrer meldeten daraufhin Gewissensbedenken bei der Geschäftsleitung an.
Als einer von ihnen zur Fahrt auf dieser Bahn eingeteilt wurde, organisierte die Leitstelle zwar einen Fahrzeugtausch. Der Fahrer erhielt aber eine Ermahnung und klagte dagegen. Der Arbeitgeber antwortete mit einer Widerklage: Das Gericht sollte feststellen, dass der Fahrer zur Fahrt verpflichtet ist. Über die Ermahnung einigten sich die Parteien im Verfahren, sodass nur noch über die Widerklage zu entscheiden war.
2. Die Entscheidung: Weisung wirksam
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Einteilung auf die Werbebahn ist vom Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung gedeckt.
Berührt war die Gewissensfreiheit des Fahrers aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz durchaus, nach Auffassung des Gerichts aber nur am Rande. Verlangt war das Führen einer Straßenbahn im Linienbetrieb, nicht ein militärischer Einsatz. Dagegen wog das Gericht die unternehmerische Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ab, die das Weisungsrecht mit umfasst.
Damit steht das Urteil in der Linie des Bundesarbeitsgerichts, wonach das Beharren auf der Vertragserfüllung zwar ermessensfehlerhaft sein kann, wenn ein Arbeitnehmer einen ernsthaften Glaubenskonflikt geltend macht (Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 AZR 636/09) – ein automatisches Vetorecht folgt daraus aber nicht.
Abgeschlossen ist der Streit noch nicht. Gegen das Urteil läuft die Berufung beim Landesarbeitsgericht München (Az. 10 SLa 318/26).
3. Die Rechnung des Gerichts
Interessant ist weniger das Ergebnis als der Weg dorthin. Das Gericht hat den Konflikt in Zahlen übersetzt: In 21 Monaten hatte es den Fahrer ein einziges Mal getroffen, bei rund 650 Fahrern im Betrieb. Der Eingriff blieb damit punktuell.
Auf der Gegenseite stand der Aufwand. Müsste der Arbeitgeber jede angemeldete Weigerung dauerhaft berücksichtigen, wäre eine Neuorganisation von Fahrbetrieb, Wartung und Reparatur erforderlich. Dieser Aufwand stand für das Gericht in keinem Verhältnis zu der geringen Belastung des Einzelnen.
Für vergleichbare Konflikte liegt darin die eigentliche Botschaft. Wer sich auf sein Gewissen beruft, wird nicht an der Ernsthaftigkeit seiner Überzeugung gemessen, sondern an der Häufigkeit des Konflikts und an den Ausweichmöglichkeiten im Betrieb. Beides sind Tatsachenfragen, keine Grundsatzfragen.
Sie sind unsicher, ob Sie eine Weisung befolgen müssen?
Ob eine Weisung bindend ist, entscheidet sich selten am Prinzip und fast immer an der konkreten Abwägung: Wie stark sind Sie betroffen, und welche Alternativen hat die Gegenseite?
Wenn Sie eine solche Weisung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Weisung durchsetzen wollen, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.



