top of page

Homeoffice im Ausland: Die unwirksame Rechtswahlklausel

28. Aug.
2 Min. Lesezeit

In sehr vielen deutschen Arbeitsverträgen steht der Satz: „Auf das Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung." Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Satz mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 2 AZR 53/25) für unwirksam gehalten. Für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug lautet die entscheidende Frage deshalb: Welches Recht gilt, wenn die Rechtswahl wegfällt?

Person arbeitet mit Laptop im Homeoffice

1. Der Fall: Arbeitsort Niederlande


Der Arbeitnehmer besaß die niederländische Staatsangehörigkeit und wohnte in den Niederlanden. Sein Arbeitgeber hatte seinen Sitz in Deutschland. Der Arbeitsvertrag enthielt die zitierte Klausel zugunsten deutschen Rechts.


Anfangs arbeitete er an zwei Wochentagen von seinem Wohnsitz aus. Mit Beginn der Corona-Pandemie verlagerte sich seine Tätigkeit vollständig dorthin.


Nachdem der Arbeitgeber zweimal gekündigt hatte, machte der Arbeitnehmer geltend, sein Arbeitsverhältnis unterliege niederländischem Recht. Dieses Recht war für ihn günstiger, weil es eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit versperrt und eine behördliche Zustimmung voraussetzt. Die hatte der Arbeitgeber nicht eingeholt.


2. Die Entscheidung: Eine irreführende Klausel


Der Zweite Senat hat die Rechtswahl als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet und am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemessen. Die Rom I-Verordnung sperrt diese Prüfung nach seiner Auffassung nicht: Wer deutsches Recht wählt, muss sich auch an der deutschen AGB-Kontrolle messen lassen.


Intransparent war die Klausel, weil sie den Eindruck erweckt, es komme allein auf deutsches Recht an. Tatsächlich behält der Arbeitnehmer nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO den Schutz zwingender Vorschriften derjenigen Rechtsordnung, die ohne die Klausel gelten würde. Eine Formulierung, die davon nichts erkennen lässt, gibt die Rechtslage verkürzt wieder und ist geeignet, den Arbeitnehmer von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten.


Damit fiel die Rechtswahl weg. Welche Rechtsordnung galt, bestimmte nun Art. 8 Rom I-VO nach objektiven Kriterien, maßgeblich war also der gewöhnliche Arbeitsort. Der lag in den Niederlanden. Beide Kündigungen waren unwirksam.


3. Der fehlende Halbsatz


Was eine transparente Klausel leisten muss, hält der Senat ausdrücklich für handhabbar. Kein Arbeitgeber muss sämtliche denkbaren Konstellationen erläutern oder das konkrete ausländische Recht benennen. Es reicht der klarstellende Hinweis, dass die getroffene Rechtswahl den Schutz zwingender Vorschriften der ohne sie anwendbaren Rechtsordnung unberührt lässt.


Auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel kann sich der Arbeitgeber nicht berufen. Die AGB-Kontrolle gleicht aus, dass er den Vertragstext allein bestimmt, und schützt deshalb die andere Seite.


Von der Formulierung dieses einen Halbsatzes kann folglich abhängen, ob eine nach deutschen Maßstäben sorgfältig vorbereitete Kündigung an den Anforderungen einer fremden Rechtsordnung scheitert.




Sie sind unsicher, welches Recht auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist?


Wird im Ausland gearbeitet, kann sich der gewöhnliche Arbeitsort verschieben und mit ihm der Kündigungsschutz.


Wenn Sie als Arbeitgeber grenzüberschreitend beschäftigen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, welche Rechtsordnung Ihr Arbeitsverhältnis prägt und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




 
 
bottom of page