Krank im Ausland: Was die Bescheinigung wert ist
Aktualisiert: 23. Aug.
Wer im Urlaub im Ausland erkrankt, muss mehr melden als zu Hause und weist seine Arbeitsunfähigkeit anders nach. Für Arbeitgeber, die an einer solchen Krankmeldung zweifeln, verschiebt sich damit auch der Angriffspunkt. Die entscheidende Frage lautet: Aus welchem Land stammt die Bescheinigung?

1. Drei Pflichten statt einer
Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer schuldet jede erkrankte Person unverzüglich, im Inland wie im Ausland (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Liegt der Aufenthaltsort bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, treten weitere Pflichten hinzu (§ 5 Abs. 2 EFZG).
Anzuzeigen sind dann Arbeitsunfähigkeit, voraussichtliche Dauer und die Anschrift am Aufenthaltsort, und zwar auf dem schnellsten verfügbaren Übermittlungsweg. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich selbst gegenüber ihrer Krankenkasse anzeigen, weil die Meldung hier nicht über die behandelnde Praxis läuft. Auch die Rückkehr nach Deutschland ist unverzüglich mitzuteilen.
Das elektronische Verfahren hilft nicht weiter, weil ausländische Ärztinnen und Ärzte nicht daran angeschlossen sind. Die Bescheinigung ist deshalb weiterhin in Papierform vorzulegen. Solange die Pflichten aus § 5 Abs. 2 EFZG unerfüllt bleiben, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).
2. Der Beweiswert der ausländischen Bescheinigung
Eine im Ausland ausgestellte Bescheinigung hat im Grundsatz denselben Beweiswert wie eine deutsche. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sie erkennen lässt, dass die behandelnde Person zwischen einer bloßen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (BAG, Urteil vom 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24; Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96).
Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründet die Bescheinigung dagegen nicht. Erschüttert der Arbeitgeber ihren Beweiswert, muss die erkrankte Person im Einzelnen darlegen, welche Beschwerden vorlagen, wie sich diese auf die geschuldete Tätigkeit ausgewirkt haben und was ärztlich angeordnet wurde. Ob mehrere für sich genommen unauffällige Umstände zusammen genügen, entscheidet sich nach einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.
3. Der Sonderfall Europäische Union
Für Bescheinigungen aus dem EU-Ausland gilt ein strengerer Maßstab. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reicht es nicht aus, Umstände vorzutragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken. Der Arbeitgeber muss vielmehr Nachweise vorlegen, anhand derer sich eine missbräuchliche Meldung feststellen lässt (EuGH, Urteil vom 03.06.1992, Az. C-45/90 – Paletta I; Urteil vom 02.05.1996, Az. C-206/94 – Paletta II).
Damit ist eine Bescheinigung aus einem EU-Staat schwerer anzugreifen als eine deutsche. Die deutschen Erschütterungsregeln greifen in vollem Umfang erst, wenn die Erkrankung außerhalb der Union eingetreten ist.
Von der Herkunft der Bescheinigung kann deshalb abhängen, ob sich Zweifel überhaupt in einen Entgeltfortzahlungsstreit umsetzen lassen. Wo der Beweiswert kaum angreifbar ist, bleiben die Melde- und Nachweispflichten des § 5 Abs. 2 EFZG der belastbarere Ansatzpunkt.
Sie sind unsicher, wie eine Krankmeldung aus dem Ausland zu bewerten ist?
Ob eine im Ausland ausgestellte Bescheinigung ausreichend ist, hängt davon ab, was sie erkennen lässt, aus welchem Land sie stammt und ob die gesteigerten Meldepflichten eingehalten wurden.
Wenn Sie als Arbeitgeber an einer Krankmeldung aus dem Ausland zweifeln oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung verweigert bekommen, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.



