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Hinweispflicht auf dringliche Arbeiten bei Krankmeldung

  • vor 9 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Wer sich krankmeldet, muss dem Betrieb nach dem Gesetz nur eines mitteilen: dass er ausfällt und voraussichtlich wie lange. Viele Arbeitsverträge verlangen mehr und fordern zugleich einen Hinweis auf offene eilige Vorgänge. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält eine solche Klausel für unwirksam (Teilurteil vom 19.02.2026, Az. 8 Sa 25/25).


1. Der Fall: Abmahnung nach der Krankmeldung


Ein Mitarbeiter im Wareneingang verließ im September 2024 krankheitsbedingt seinen Arbeitsplatz und meldete sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten ab.


Was er nicht erwähnte: An diesem Tag stand noch die Einlagerung von Vormaterial an, ohne die drei Aufträge tags darauf nicht an die Kunden gehen konnten. Die Auslieferung verzögerte sich um einen Tag.


Sein Arbeitsvertrag verpflichtete ihn, bei einer Dienstverhinderung „gleichzeitig auf etwaig dringliche Arbeiten hinzuweisen“. Das Unternehmen erteilte eine Abmahnung. Der Mitarbeiter klagte auf Entfernung aus der Personalakte.


2. Die Entscheidung: Zwei Gründe für die Unwirksamkeit


Die Klausel scheitert an der AGB-Kontrolle, und zwar gleich zweifach.


Zum einen ist sie nach Auffassung des Gerichts intransparent. Welche Arbeiten „etwaig dringlich“ sind, lässt sich nicht zuverlässig bestimmen. Kommt es auf den Zeitpunkt der Krankmeldung an, auf die erwartete Länge des Ausfalls oder darauf, ob Kollegen die Aufgabe noch am selben Tag übernehmen könnten? Wer sich krankmeldet, gerät bei jeder Meldung in die Gefahr, gegen eine Pflicht zu verstoßen, deren Umfang er nicht kennt.


Zum anderen benachteiligt die Klausel den Beschäftigten unangemessen. Eine gesetzliche Pflicht, bei der Krankmeldung auf eilige Vorgänge hinzuweisen, gibt es nicht, und auch das Bundesarbeitsgericht hat einen solchen Rechtssatz bislang nicht aufgestellt. Hinzu kommt, dass die Klausel nicht danach unterscheidet, ob das Unternehmen die Vorgänge ohnehin kennt oder ohne Weiteres selbst herausfinden kann. Dann fehlt ein berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Meldung durch den erkrankten Mitarbeiter.


Ist die Klausel unwirksam, liegt in ihrer Nichtbeachtung keine Pflichtverletzung. Die Abmahnung musste deshalb aus der Akte.


3. Die Grenze: Was trotzdem gilt


Aus der Entscheidung folgt nicht, dass Beschäftigte im Krankheitsfall von jeder Rücksichtnahme frei sind.


Die allgemeine Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden (§ 241 Abs. 2 BGB), bleibt bestehen. Auch das Gericht geht davon aus, dass insoweit selbst während einer Arbeitsunfähigkeit noch Weisungen möglich sind, sofern ein dringender betrieblicher Anlass dafür besteht.


Diese Pflicht greift allerdings nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein drohender Schaden für den Betrieb ohne die Information des Mitarbeiters unerkannt bliebe und sich anders nicht abwenden ließe. Der Unterschied zu „dringlichen Arbeiten“ ist erheblich: Es geht um Wissen, über das allein der erkrankte Mitarbeiter verfügt, nicht um jeden offenen Vorgang auf seinem Schreibtisch.



Sie sind unsicher, ob eine Abmahnung nach einer Krankmeldung Bestand hat?


Ob eine vertragliche Hinweispflicht wirksam ist, entscheidet sich an ihrer Formulierung und daran, ob das Unternehmen die offenen Vorgänge nicht ohnehin selbst kennt.


Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine solche Abmahnung erhalten haben oder als Arbeitgeber Ihre Vertragsmuster überprüfen möchten, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




 
 
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