Dienstwagen statt Gehalt: Wann die Vereinbarung für einen ganzen Monat nichtig ist
Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung ist Sachbezug. Er darf nur den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ersetzen; der unpfändbare Rest muss in Geld auf dem Konto ankommen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, was passiert, wenn diese Grenze gerissen wird: Die Vereinbarung über die Privatnutzung ist für den betroffenen Monat insgesamt nichtig (Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 38/25).

1. Der Fall: Dienstwagen als Gehaltsbestandteil
Der Kläger war seit 2013 beschäftigt und erhielt ab März 2014 einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Für den Betrieb des Fahrzeugs kam die Arbeitgeberin auf.
Sein Bruttomonatsgehalt bestand aus drei Positionen: einem anteiligen Jahresgehalt von zuletzt 4.285 Euro, einem geldwerten Vorteil für den Pkw von 445 Euro und einem weiteren Posten von 747,60 Euro für den Weg zur Arbeit. Er hat eine berufstätige Ehefrau und zwei minderjährige Kinder.
Für die Monate Januar 2017 bis April 2020 verlangte er restliche Nettovergütung von 12.266,99 Euro. Seine Begründung: Der Wert des Dienstwagens habe in diesen Monaten über dem gelegen, was von seinem Einkommen überhaupt pfändbar war. Das Arbeitsgericht Osnabrück wies die Klage insoweit ab, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprach ihm einen Teil zu. Das Bundesarbeitsgericht hat ihm weitere 10.995,57 Euro netto zuerkannt.
2. Die Entscheidung: Gesamtnichtigkeit bei unteilbarem Sachbezug
Der Leitsatz des Fünften Senats lautet: „Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten – insgesamt – nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt.“
Der Schlüssel liegt im Wort „insgesamt“. Nur ein teilbarer Sachbezug lässt sich bis zur Pfändungsgrenze anrechnen und im Übrigen ausklammern. Ein Wagen, den man privat fahren darf, lässt sich aber nicht in Scheiben schneiden: Die Nutzungsmöglichkeit besteht in einem Monat vollständig oder überhaupt nicht.
Die praktische Folge trifft die Arbeitgeberseite hart. Der Sachbezug erfüllt den Vergütungsanspruch in diesen Monaten nicht nach § 362 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer behält den Wagen und kann zusätzlich Zahlung in Höhe des Sachbezugswerts verlangen. Über eine Laufzeit von mehreren Jahren summiert sich das, wie der Fall zeigt, schnell auf einen fünfstelligen Betrag.
Für die Bewertung des Sachbezugs zählt allein der geldwerte Vorteil der Privatnutzung. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die sogenannte 0,03-Prozent-Regelung, bleibt außer Betracht.
3. Die Berechnung: Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen
Interessant ist der zweite Teil der Entscheidung, denn er begrenzt die Ansprüche wieder. Der Kläger hatte gemeint, seine Ehefrau und beide Kinder seien bei den Pfändungsfreigrenzen voll zu berücksichtigen, das eigene Einkommen der Ehefrau sei unbeachtlich.
Dem folgt der Senat nicht. Verdient ein Angehöriger selbst, darf das Gericht ihn beim unpfändbaren Betrag nach billigem Ermessen außen vor lassen, vollständig oder anteilig (§ 850c Abs. 6 ZPO, für die Altfälle § 850c Abs. 4 ZPO aF entsprechend). Soweit Unterhaltsberechtigte eigenes Geld verdienen, braucht der Arbeitnehmer insoweit keinen gesteigerten Schutz.
Das Landesarbeitsgericht hatte die berufstätige Ehefrau deshalb vollständig herausgerechnet und die beiden Kinder nur anteilig nach dem Verhältnis der Elterneinkommen angesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat das gebilligt und zugleich klargestellt, dass die Ermessensentscheidung am konkreten Fall auszurichten und nicht pauschal zu treffen ist.
Sie sind unsicher, ob Ihre Dienstwagenvereinbarung noch trägt?
Ob der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens die Pfändungsgrenze überschreitet, hängt vom Listenpreis des Fahrzeugs, von der Höhe des Barentgelts und von den Unterhaltspflichten ab. Diese Rechnung lässt sich vor der Überlassung aufmachen und nach der Überlassung nachholen.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen Dienstwagen anstelle eines Gehaltsbestandteils erhalten oder als Arbeitgeber Ihre Dienstwagenmodelle prüfen lassen möchten, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.



