Auskunft über Bewerbungen im Annahmeverzug
Wer nach einer unwirksamen Kündigung Lohn für die Zeit ohne Beschäftigung fordert, muss dem Arbeitgeber offenlegen, welche Stellenangebote ihm die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zugeschickt hat. Was er mit diesen Angeboten gemacht hat, schuldet er als Auskunft dagegen nicht. So hat es der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts Ende August gesehen (Urteil vom 26.08.2026, Az. 5 AZR 37/25).

1. Der Fall: Auskunft über die Jobsuche
Der Arbeitnehmer klagte nach einer unwirksamen Kündigung auf Annahmeverzugsvergütung, also auf Lohn für einen Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbestand, der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aber nicht angenommen hatte.
Die Arbeitgeberin wandte böswillig unterlassenen Zwischenverdienst ein (§ 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz). Um diesen Einwand zu unterfüttern, erhob sie im Prozess eine Stufenwiderklage auf Auskunft. Der Arbeitnehmer sollte die Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung benennen, jeweils mit Aufgabe, Umfang, Ort und Bezahlung. Er sollte außerdem berichten, welche dieser Angebote er aufgegriffen hatte und was daraus geworden war, seine Bewerbungsunterlagen herausgeben und Rechenschaft über selbst gesuchte Stellen ablegen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied darüber durch Teilurteil und gab den Auskunftsanträgen nur in geringem Umfang statt.
2. Die Entscheidung: Grenze beim Vermittlungsvorschlag
Der Senat zieht die Grenze dort, wo der Arbeitgeber die Information für seinen eigenen Prozessvortrag benötigt.
Die Darlegungslast für den Einwand des böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes liegt beim Arbeitgeber. Er muss zunächst darlegen, welche zumutbaren und passenden Stellen dem Arbeitnehmer im Verzugszeitraum offenstanden. Welche Vorschläge die Behörden unterbreitet haben, kann er von sich aus nicht wissen. Insoweit steht ihm aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu, den er auch selbständig einklagen kann.
Weiter reicht der Anspruch nach der Entscheidung nicht. Ob der Arbeitnehmer die Vorschläge aufgegriffen hat, welche Ergebnisse seine Bewerbungen hatten, wie seine Unterlagen aussahen und was er auf eigene Faust unternommen hat, braucht der Arbeitgeber für die Erhebung seines Einwands nicht. Einen vorgelagerten, selbständig einklagbaren Auskunftsanspruch gibt es darüber nicht.
Der konkrete Rechtsstreit ist damit noch offen. Das Teilurteil hatte prozessual keinen Bestand, weil die Auskunftswiderklage an eine unzulässige Bedingung geknüpft war. Die Sache geht zurück an das Landesarbeitsgericht.
3. Die sekundäre Darlegungslast
Aus der Entscheidung folgt kein Freibrief, Vermittlungsvorschläge unbeantwortet zu lassen.
Sobald der Arbeitgeber die Vorschläge im Prozess vorträgt, greift die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers. Er muss dann schildern, wie er mit den Angeboten umgegangen ist und was seine Bewerbungen erbracht haben. Die volle Darlegungs- und Beweislast verbleibt beim Arbeitgeber; der Arbeitnehmer steuert die Umstände bei, die nur er kennt.
Verschoben hat sich damit der Zeitpunkt der Offenlegung, nicht ihr Umfang. Wer Annahmeverzugslohn geltend macht, sollte seine Bewerbungen deshalb weiterhin sorgfältig dokumentieren. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Sie streiten um Annahmeverzugslohn und sollen Auskunft erteilen?
Wie weit die Auskunftspflicht reicht und was erst im Prozess vorzutragen ist, entscheidet über die Verhandlungsposition in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine solche Auskunft erteilen sollen oder als Arbeitgeber prüfen, wie sich der Einwand des böswilligen Unterlassens noch führen lässt, bieten wir Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.



