Rückzahlung von Fortbildungskosten. Weshalb viele Klauseln unwirksam sind
- 24. Juli
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Wer als Arbeitgeber eine teure Fortbildung finanziert, will den Mitarbeiter danach nicht sofort an die Konkurrenz verlieren. Deshalb wird im Arbeitsvertrag oder einer Fortbildungsvereinbarung häufig eine Rückzahlungsklausel vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht hat nun erneut eine solche Klausel gekippt (Urteil vom 21.10.2025, Az. 9 AZR 266/24), das Landesarbeitsgericht Köln ebenso (Urteil vom 19.08.2025, Az. 7 SLa 647/24).

1. Das BAG: Rückforderung nach Eigenkündigung
Im BAG-Fall hatte sich die Arbeitnehmerin für 24 Monate gebunden. Endete das Arbeitsverhältnis vorher „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“, sollte sie die Fortbildungskosten anteilig erstatten. Sie kündigte selbst innerhalb der 24 Monate; der Arbeitgeber forderte sein Geld zurück.
Was sind „zu vertretende Gründe“? Das BAG fand dafür mehrere denkbare Lesarten – etwa: War die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar? Liegt Verschulden im Sinne des § 276 BGB vor? Oder zählt, aus wessen Risikosphäre der Beendigungsgrund stammt? Keines dieser Auslegungsergebnisse drängte sich auf. Da der Arbeitgeber die Klausel gestellt hat, gehen die Zweifel zu seinen Lasten. Die Rückforderung scheiterte.
Das Gericht bekräftigt zugleich seine Linie zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit: Eine Rückzahlungsklausel benachteiligt unangemessen, wenn sie die Rückzahlung selbst dann auslöst, wenn der Mitarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig wird.
2. Das LAG Köln: Bezahlte Ausbildungszeit ist Arbeitszeit
Das LAG Köln entschied über einen Brandmeisteranwärter, der vor Ablauf seiner dreijährigen Bindungsfrist kündigte. Die Rückzahlungsklausel sah vor, dass er neben den Ausbildungskosten auch die Vergütung erstatten sollte, die er während der Freistellung für die Ausbildung erhalten hatte.
Dem folgte das Gericht nicht: Das Absolvieren der Ausbildung gehörte zu seiner geschuldeten Tätigkeit, die Ausbildungszeit war damit vergütete Arbeitszeit – und bezahlte Arbeitszeit lässt sich nicht wie eine Investition zurückfordern.
3. Die Konsequenz: Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel
Eine unwirksame Rückzahlungsklausel wird von den Gerichten nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurechtgestutzt, sondern fällt vollständig weg. Der Arbeitgeber kann die Fortbildungskosten dann insgesamt nicht zurückfordern. Der Arbeitgeber ist daher auf eine besonders sorgfältige Vertragsgestaltung angewiesen.
Beschäftigte, die eine Rückforderung erhalten, sollten den Vertragstext genau ansehen – viele ältere Vereinbarungen arbeiten mit genau den Formulierungen, die jetzt gekippt wurden.
Sie sind unsicher, ob Ihre Rückzahlungsklausel hält?
Ob eine Rückforderung durchsetzbar ist, entscheidet sich fast immer am genauen Wortlaut der Rückzahlungsklausel.
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Fortbildungsvereinbarungen absichern wollen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Rückforderung konfrontiert sind, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wo Sie stehen und welche Schritte sich lohnen.



