Neue Selbstständigkeit: Der Status soll planbar werden
- 29. Juli
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Wer freie Mitarbeiter einsetzt, trägt ein Risiko, das sich erst Jahre später zeigt. Stuft ein Prüfer das Auftragsverhältnis nachträglich als abhängige Beschäftigung ein, treffen die Beitragsnachforderungen wirtschaftlich vor allem den Auftraggeber. Das Bundesarbeitsministerium will diese Unsicherheit mit einer dritten Kategorie im Sozialversicherungsrecht auflösen..

1. Der Ausgangspunkt: Eine Abwägung ohne festen Boden
Das Sozialversicherungsrecht kennt bisher nur zwei Zustände. Entweder liegt abhängige Beschäftigung mit voller Beitragspflicht vor, oder echte Selbstständigkeit, bei der den Auftraggeber keine Beitragspflichten treffen. Welcher der beiden Fälle vorliegt, ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Deren Ergebnis lässt sich beim Vertragsschluss nur schwer vorhersagen.
Wie hart das ausfallen kann, hat die Herrenberg-Entscheidung des Bundessozialgerichts gezeigt (Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R). Auf Honorarbasis eingesetzte Musiklehrer einer kommunalen Musikschule waren danach abhängig beschäftigt. Für die betroffenen Bildungsträger folgten daraus Nachzahlungen in existenzbedrohender Höhe. Der Gesetzgeber reagierte mit § 127 SGB IV, einer Übergangsvorschrift für Lehrkräfte, deren Laufzeit inzwischen bis zum 31.12.2027 verlängert wurde.
2. Vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen
Der Referentenentwurf schiebt zwischen die beiden bekannten Kategorien eine dritte. Wer sie erfüllt, gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig, ohne dass es auf die Gesamtbetrachtung noch ankommt. Erfüllt sein müssen vier Punkte, und zwar alle gemeinsam.
Erstens muss der Wille zur Selbstständigkeit von beiden Seiten getragen und ausdrücklich vereinbart sein. Ein Vertrag in Textform, der von freier Mitarbeit oder von einem Honorarvertrag spricht, soll dafür als Anhaltspunkt genügen.
Zweitens muss der Auftragnehmer unternehmerisch handeln. Er darf nicht höchstpersönlich zur Leistung verpflichtet sein, sondern muss sich vertreten lassen dürfen. Hinzu kommen mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen: Gewinnchancen und Verlustrisiken, ein Auftragsbestand, der nicht praktisch nur aus einem Auftraggeber besteht, eigene betriebliche Aufwendungen sowie werbendes Auftreten am Markt. Beides muss im Vertrag stehen und im Alltag tatsächlich so gehandhabt werden.
Drittens darf zwischen den Beteiligten in den sechs Monaten vor Auftragsbeginn kein Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Viertens muss der Auftraggeber die Aufnahme der Tätigkeit binnen sechs Wochen an den Rentenversicherungsträger melden. Die Frist ist als Ausschlussfrist ausgestaltet. Läuft sie ab, ist die neue Selbstständigkeit ausgeschlossen und der Status richtet sich wieder nach den bisherigen Maßstäben. Für einzelne Branchen, etwa das Baugewerbe und die Gebäudereinigung, soll das Modell von vornherein nicht offenstehen.
3. Der Preis: Beiträge auf den Umsatz statt auf den Gewinn
Die Planungssicherheit gibt es nicht umsonst. Wer unter die neue Kategorie fällt, ist von Gesetzes wegen rentenversicherungspflichtig, unabhängig davon, in welchem Umfang er tätig wird. Auf die Geringfügigkeitsgrenzen kommt es nicht an.
Entscheidend ist die Bemessungsgrundlage. Anders als bei den bislang versicherungspflichtigen Selbstständigen bemisst sich der Beitrag nicht nach dem Gewinn, sondern nach der Vergütung, also dem Umsatz. Pauschale Abzüge für Betriebsausgaben sind vorgesehen, dürften den Unterschied aber nicht ausgleichen. Die Beitragslast liegt beim Auftragnehmer und fällt damit regelmäßig höher aus als bisher.
Dazu kommen Pflichten, die sonst Arbeitgeber treffen. Der Auftraggeber meldet, wann das Auftragsverhältnis anfängt und wann es endet, liefert einmal im Jahr eine Entgeltmeldung, berechnet den Beitrag, führt ihn ab und wird insoweit in die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung einbezogen. Von diesen Punkten kann abhängen, ob das Modell in der Praxis angenommen wird: Als freiwillige Option gedacht, könnte es faktisch zur Bedingung werden, wenn Auftraggeber Verträge nur noch auf dieser Grundlage schließen. Wie es weitergeht, ist offen. Der Entwurf liegt bislang als Referentenentwurf vor.
Sie sind unsicher, in welchem Status Sie tätig sind?
Ob ein Einsatz als selbstständig oder als abhängige Beschäftigung gilt, entscheidet sich nicht an der Überschrift des Vertrags, sondern daran, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.
Wenn Sie als Auftraggeber freie Mitarbeiter einsetzen oder als Auftragnehmer wissen wollen, wie Ihr Status einzuordnen ist, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wo Ihr Vertrag steht und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.



