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Arbeitsunfall im Homeoffice: Wann die Mittagspause versichert ist

  • 17. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Zwei Beschäftigte verunglücken mittags auf dem Weg zum Imbiss – einer im Homeoffice, einer beim mobilen Arbeiten. Das Hessische Landessozialgericht erkennt nur einen der beiden Unfälle als Arbeitsunfall an (Urteile vom 28.04.2026, Az. L 3 U 189/24, und vom 19.05.2026, Az. L 3 U 176/25).


1. Die Fälle: Zwei Stürze in der Mittagspause


Im ersten Fall arbeitete eine Vollzeitkraft während der Corona-Pandemie zu Hause, weil ihr Arbeitgeber das so wollte. Auf dem Bürgersteig Richtung Imbiss stürzte sie und zog sich einen Oberarmbruch zu.


Im zweiten Fall durfte ein Beschäftigter mit vereinbartem Sechs-Stunden-Tag seinen Arbeitsort frei wählen. Er arbeitete bei einem Kollegen auf der Terrasse, holte mittags für beide Essen beim Imbiss und knickte danach im Haus des Kollegen auf der Treppe um.


Beide Berufsgenossenschaften verweigerten die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Gericht korrigierte das nur im ersten Fall.


2. Der Maßstab: Doppelte Anbindung an den Betrieb


Das Gericht knüpft den Schutz des Essenswegs an zwei Bedingungen. Erstens muss der Gang dem Zweck dienen, arbeitsfähig zu bleiben und danach weiterzuarbeiten – nicht bloß dem Stillen von Hunger. Zweitens muss der Weg gerade deshalb anfallen, weil die Person an ihrem Arbeitsort präsent sein muss.


Wer außerhalb des Unternehmens arbeitet, braucht dafür zusätzlich eine Abrede mit dem Arbeitgeber, die die Wohnung oder einen anderen Ort zum Arbeitsort macht. Die Grenze zwischen dem geschützten Bereich und dem Weg nach draußen verläuft an der Außentür des Wohnhauses.


3. Die Abgrenzung: Einbindung gab den Ausschlag


Die Klägerin im ersten Fall hatte einen strukturierten Arbeitstag. Dass feste Homeoffice-Wochentage fehlten, schadete nicht – in der Pandemie war die Arbeit von zu Hause der Regelfall und vom Arbeitgeber gewollt. Sie war in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers fest eingebunden.


Dem Kläger im zweiten Fall fehlte genau diese Einbindung. Er konnte über Zeit, Ort und Pausen frei bestimmen. Der Gang über die Treppe diente aus Sicht des Gerichts dem privaten Wunsch, auf der Terrasse zu essen. Bei nur noch anderthalb verbleibenden Arbeitsstunden habe die Mahlzeit auch nicht mehr dazu dienen können, die Arbeitskraft zu erhalten.


4. Der Ausblick: Revisionen beim Bundessozialgericht


Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Verfahren liegen inzwischen beim Bundessozialgericht (Az. B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R).



Die Berufsgenossenschaft lehnt Ihren Unfall ab?


Ob ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängt an Details des Tagesablaufs, die sich im Nachhinein schwer rekonstruieren lassen.


Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr Fall oder Ihre Homeoffice-Regelung einzuordnen ist, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




 
 
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