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Geplante Gesetzesänderung: Die Teil-Arbeitsunfähigkeit

  • 14. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Bisher kennt das Gesetz nur zwei Zustände: Man ist arbeitsfähig oder arbeitsunfähig, etwas dazwischen gibt es nicht. Das soll sich ändern. Im Zuge der geplanten Gesundheitsreform ist eine Teil-Arbeitsunfähigkeit (kurz: Teil-AU) vorgesehen, mit der längere Erkrankte ihren Job zu 25, 50 oder 75 Prozent weiterführen könnten. Der Gesetzentwurf sieht dafür zwei neue Vorschriften im Sozialgesetzbuch V vor: § 44c für die Teil-AU selbst, § 44d für ein dazugehöriges Teilkrankengeld. Beschlossen und in Kraft ist die Regelung noch nicht. Wer die Eckpunkte aber schon kennt, kann sich vorbereiten, und für Arbeitgeber steckt darin eine Frist, die später nicht versäumt werden darf.

1. Für wen die Teil-AU gedacht sein soll

Die geplante Neuregelung zielt nicht auf Erkältungen und andere kurze Infekte. Der Gesetzgeber hat lange Krankheitsverläufe im Blick: chronische Leiden, psychische Erkrankungen, Krebsdiagnosen sowie Beschwerden an Rücken und Gelenken. Gemeint sind also die Fälle, in denen jemand monatelang ausfällt, obwohl er einen Teil seiner Aufgaben durchaus noch erledigen könnte.

Nach dem Entwurf soll die Teil-AU drei Dinge voraussetzen. Die Erkrankung müsste voraussichtlich länger als vier Wochen dauern. Der behandelnde Arzt müsste die Teilarbeit für medizinisch vertretbar halten, sie dürfte der Genesung nicht im Weg stehen. Und die erkrankte Person müsste sie selbst wollen, denn gegen ihren Willen soll eine Teil-AU nicht festgestellt werden können.

2. Die geplante Sieben-Tage-Falle für Arbeitgeber

An dieser Stelle liegt der Punkt, den viele Unternehmen übersehen dürften, sobald das Gesetz gilt. Meldet ein Beschäftigter die Teil-AU an, soll der Arbeitgeber sieben Kalendertage Zeit haben, um zu prüfen, ob der Arbeitsplatz für eine reduzierte Tätigkeit überhaupt taugt, und sich anschließend zurückzumelden.

Läuft diese Woche ab, ohne dass der Arbeitgeber reagiert, wäre die Eignung des Arbeitsplatzes schlicht zu unterstellen. Sein Schweigen würde damit wie eine Zustimmung wirken. Wer dagegen fristgerecht widerspricht, bliebe bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

Einen Anspruch darauf, den Arbeitsplatz erst umzubauen, soll es nicht geben. Prüfen müsste der Arbeitgeber gleichwohl, und zwar jeden Fall einzeln. Eine Hausregel nach dem Muster „so etwas machen wir hier nicht“ dürfte vor Gericht kaum tragen. Schichtbetrieb, sicherheitsrelevante Aufgaben oder eng getaktete Teamabläufe können echte Hinderungsgründe sein, sie gehören dann aber dokumentiert, bevor die Frist abgelaufen ist.

3. Das Geld: sechs Wochen soll alles beim Alten bleiben

Für Arbeitnehmer ist das die wichtigste Nachricht des Entwurfs. In den ersten sechs Wochen soll sich an der Vergütung nichts ändern. Sie erhielten weiterhin die volle Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, auch wenn sie nur noch die Hälfte arbeiten. Der Gesetzgeber will damit ausdrücklich verhindern, dass die Teilarbeit zulasten der Entgeltfortzahlung geht.

Erst danach soll das neue Modell greifen. Der Arbeitgeber würde dann nur noch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergüten, für den Rest soll die Krankenkasse mit dem Teilkrankengeld einspringen.

4. Wiedereingliederung ist etwas anderes

Das stufenweise Wiedereingliederungsverfahren, das viele als „Hamburger Modell“ kennen, gibt es bereits heute. Es sieht auf den ersten Blick ähnlich aus und funktioniert jedoch völlig anders. Dort bleibt der Arbeitnehmer rechtlich arbeitsunfähig, die Tätigkeit dient der Therapie im Sinne einer Wiederheranführung an den Arbeitsplatz, sodass der Arbeitgeber insoweit nicht vergütungspflichtig ist.


Sie sind länger krank und wollen wissen, was Ihnen zusteht?

Bis die Teil-AU kommt, gilt weiterhin das geltende Recht. Wenn Sie derzeit krankheitsbedingt ausfallen, oder Sie als Arbeitgeber einen Prüfprozess für die kommende Teil-AU vorbereiten wollen, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an.

 
 
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