Krankgeschrieben, aber im Amt: Wann Betriebsräte trotz Arbeitsunfähigkeit mitentscheiden dürfen
- 15. Juli
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Ein Betriebsratsmitglied ist seit über drei Jahren krankgeschrieben und will trotzdem an den Sitzungen teilnehmen. Der Betriebsrat lädt stattdessen weiter das Ersatzmitglied. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat im Eilverfahren entschieden: zu Unrecht (Beschluss vom 02.02.2026, Az. 16 TaBVGa 2/26). Eine Krankschreibung sagt nur, dass jemand seine vertragliche Arbeit nicht leisten kann. Ob er sein Betriebsratsamt ausüben kann, ist eine andere Frage. An der Antwort hängt mehr als ein interner Streit im Gremium: Von ihr kann abhängen, ob Betriebsratsbeschlüsse überhaupt wirksam sind.
1. Der Fall: Drei Jahre krank, aber fit fürs Mandat
Das Betriebsratsmitglied arbeitet als Flugzeugbetanker, eine körperlich harte Tätigkeit. Wegen orthopädischer Beschwerden war es seit über drei Jahren durchgehend arbeitsunfähig. Irgendwann meldete sich das Betriebsratsmitglied beim Betriebsratsvorsitzenden: Für die Arbeit am Flugzeug reiche seine Gesundheit weiterhin nicht, für Sitzungen, Gespräche und Abstimmungen im Betriebsrat aber sehr wohl. Es verlangte, wieder zu den Sitzungen geladen zu werden.
Der Betriebsratsvorsitzende lehnte ab und behandelte ihn weiter als verhindert. Dagegen zog das Betriebsratsmitglied im einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht.
2. Die Entscheidung: Eine widerlegbare Vermutung
Nach § 25 Abs. 1 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach, wenn ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist. Bei einer Krankschreibung darf der Betriebsratsvorsitzende zunächst von einer solchen Verhinderung ausgehen; dafür spricht eine tatsächliche Vermutung.
Das LAG Hessen stellt aber klar, dass diese Vermutung kippen kann. Gerade bei körperlich belastenden Berufen kommt es vor, dass jemand seinen Job nicht ausüben, an einer Sitzung im Konferenzraum aber problemlos teilnehmen kann. Maßgeblich sind die Art der Erkrankung und die Anforderungen der konkreten Tätigkeit.
Eine Ausnahme gilt für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG: Ihre einzige "Arbeit" ist das Amt. Wer dort krankgeschrieben ist, ist regelmäßig auch amtsunfähig (so bereits das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 1 ABR 5/19).
3. Der Knackpunkt: Der Ball liegt beim Betriebsratsmitglied
Der Betriebsratsvorsitzende kann von außen nicht erkennen, ob ein erkranktes Mitglied amtsfähig ist. Deshalb liegt der Ball beim Erkrankten: Er muss dem Vorsitzenden ausdrücklich mitteilen, dass er sein Amt weiter ausüben kann und will. Erst diese Meldung räumt die Verhinderungsvermutung aus. Bis dahin darf der Vorsitzende das Ersatzmitglied laden.
4. Warum Arbeitgeber jetzt genau hinschauen sollten
Die Entscheidung des LAG Hessen liest sich zunächst wie ein reiner Binnenkonflikt des Betriebsrats. Wirtschaftlich brisant wird diese jedoch auf Arbeitgeberseite: Nimmt das falsche Betriebsratsmitglied an der Betriebsratssitzung teil, ist das Gremium fehlerhaft besetzt - und dann stehen Beschlüsse zu Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich oder Sozialplan auf wackligen Füßen .
Sie sind unsicher über die richtige Besetzung des Betriebsratsgremiums?
Ob ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied mitwirken darf, entscheidet sich am Einzelfall. Wenn in Ihrem Gremium oder Ihrem Unternehmen gerade genau diese Frage auf dem Tisch liegt, biete ich Ihnen eine kurze, kostenfreie Ersteinschätzung an. In diesem Gespräch klären wir, wie Ihre Situation einzuordnen ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.




